Hallers Konkordanz: KLÄGER
- daß sich auch die Hohen fürchten und scheuen auf dem Wege; wenn der Mandelbaum blühet, und die Heuschrecke beladen wird, und alle Lust vergehet (denn der Mensch fährt hin, da er ewig bleibt, und die Kläger gehen umher auf der Gasse, Pred. 12:5
- welchen ich antwortete: Es ist der Römer Weise nicht, daß ein Mensch ergeben werde umzubringen, ehe denn der Verklagte habe seine Kläger gegenwärtig und Raum empfange, sich der Anklage zu verantworten. Apg. 25:16