Hallers Konkordanz: TAUGTEN
- von dreißig Jahren und drüber bis ins fünfzigste, alle, die zum Heer taugten, daß sie Amt in der Hütte des Stifts hätten. Num. 4:35
- von dreißig Jahren und drüber bis ins fünfzigste, alle, die zum Heer taugten, daß sie Amt in der Hütte des Stifts hätten. Num. 4:39
- von dreißig Jahren und drüber bis ins fünfzigste, alle, die zum Heer taugten, daß sie Amt in der Hütte des Stifts hätten. Num. 4:43