Hallers Konkordanz: BLUTRÄCHERS
- Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat. Num. 35:25
- so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. Dtn. 19:12