Hallers Konkordanz: BORGET
- Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: Wenn einer seinem Nächsten etwas borget, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt ein Erlaßjahr dem HErrn. Dtn. 15:2
- Der Gottlose borget und bezahlet nicht; der Gerechte aber ist barmherzig und milde. Ps. 37:21
- Der Reiche herrschet über die Armen, und wer borget, ist des Lehners Knecht. Spr. 22:7