Hallers Konkordanz: BRETT
- Zehn Ellen lang soll ein Brett sein und anderthalb Ellen breit. Ex. 26:16
- Zween Zapfen soll ein Brett haben, daß eins an das andere möge gesetzt werden. Also sollst du alle Bretter der Wohnung machen. Ex. 26:17
- Die sollen vierzig silberne Füße unten haben, je zween Füße unter jeglichem Brett an seinen zween Zapfen. Ex. 26:19
- und vierzig silberne Füße, je zween Füße unter jeglichem Brett. Ex. 26:21
- daß acht Bretter seien mit ihren silbernen Füßen; deren sollen sechzehn sein, je zween unter einem Brett. Ex. 26:25
- und machte vierzig silberne Füße drunter, unter jeglich Brett zween Füße an seinen zween Zapfen. Ex. 36:24
- mit vierzig silbernen Füßen, unter jeglich Brett zween Füße. Ex. 36:26